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Finanzen und Steuern

Stand: 06.12.2024
Neues zur Grundsteuerreform

Grundsteuer 2025 – keine Zahlung ohne neuen Bescheid –
Bitte warten Sie auf Ihren neuen Grundsteuerbescheid.

Alle bisherigen Grundsteuerbescheide werden kraft Gesetzes zum 31.12.2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst. Die Gemeinde Mülsen informiert, dass die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide zugleich Vorauszahlungsbescheide für die Folgejahre waren. Sie als Steuerzahler wurden aufgefordert, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides jährlich zu bestimmten Fälligkeitsterminen Zahlungen auf die Grundsteuer zu leisten. Diese Zahlungsverpflichtungen entfallen ab dem 1. Januar 2025 zunächst.

Bei Objekten auf fremden Grund und Boden geht ab dem 01.01.2025 die Besteuerung vom Nutzer auf den Grundstückseigentümer über. Somit entfällt für viele Nutzer von Garagen, Gartenlauben u. Ä. die Steuerpflicht ab 2025. Ein gesonderter Aufhebungsbescheid ergeht nicht. Sollten Sie dem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag erteilt haben, stornieren Sie diesen bitte.

Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Falle (nach dem 1. Januar 2025) ein neuer Grundsteuerbescheid versandt. Haben Sie der Gemeinde Mülsen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde und die Grundsteuerzahlung fällig ist. 


Grundsteuerbescheide 2025

Sofern für ihren Grundbesitz eine Grundsteuer ab 2025 festzusetzten ist, erhalten Sie in jedem Fall nach dem 01.01.2025 einen neuen Grundsteuerbescheid zugesandt. Dieser Bescheid beruht auf dem Grundsteuermessbetrag, den uns das Finanzamt elektronisch übermittelt hat und dem Hebesatz zur Grundsteuer der Gemeinde Mülsen.

Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 4. November 2024 die neuen Hebesätze in einer Hebesatzsatzung beschlossen. Diese Hebesatzsatzung wurde am 30. November 2024 im Mülsengrund-Kurier öffentlich bekannt gemacht und tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Darin sind folgende Hebesätze für die Grundsteuer ab 2025 festgelegt:

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen)         260 v.H.

Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke)               325 v.H.


Die Grundsteuer für 2025 wird wie folgt ermittelt:

Grundsteuer = Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

Hierfür wird der Messbetrag aus dem Messbescheid entnommen, der vom Finanzamt an die Grundstückseigentümer gesandt wurde. Die Grundstückseigentümer haben in jedem Fall im Vorfeld vom Finanzamt jeweils einen Bescheid über den Grundsteuerwert und einen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag erhalten. Uns als Gemeinde liegt nur der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag vor. Der Gemeinde Mülsen ist nicht bekannt, ob ein Einspruch gegen einen der oben genannten Bescheide beim Finanzamt eingelegt wurde. Aus diesem Grund bitten wir Sie, sich bei Fragen zu laufenden Einspruchsverfahren oder bei Fragen zur Höhe Ihres Messbetrages an das zuständige Finanzamt Zwickau zu wenden.

Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen der Grundsteuerreform eine Erklärungs- und Anzeigepflicht eingeführt wurde, die ab dem Jahr 2022 gilt. Wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa Veränderungen am Grundstück oder dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, am Gebäude oder der Nutzung, müssen durch den jeweiligen Grundstückseigentümer beim Finanzamt angezeigt werden. Eine Anzeigepflicht besteht z. B., wenn ein bisher unbebautes Grundstück nach dem 1. Januar 2022 bebaut, ein Gebäude oder Gebäudeteil abgerissen, ein zu Wohnzwecken genutztes Gebäude nun geschäftlich genutzt wird oder Flächen hinzugekauft/Teilflächen verkauft werden. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die im Laufe der Kalenderjahre 2022 und 2023 eingetreten sind, sind bis zum 31. Dezember 2024 beim Finanzamt anzuzeigen. Nicht betroffen sind Verkäufe oder Übertragungen vom gesamten Grundstück. Die Anzeige durch den jeweiligen Eigentümer muss erfolgen, da sonst keine Bescheide für das neue Jahr erstellt werden können.

Nähere Informationen finden Sie hier. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt Zwickau.

Kontakt

Gemeinde Mülsen
St. Jacober Hauptstraße 128
08132 Mülsen

Tel.: 037601 500-0
Fax: 037601 500-50
E-Mail: info@muelsen.de

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